§ 1612a BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bei der Ermittlung der maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind die den Eltern gemeinsam zur Verfügung stehenden Mittel um den nach § 1612a BGB zu ermittelnden Mindestunterhalt der Kinder zu kürzen (BFH, Urteil v. 17.12.2009 - VI R 64/08, BStBl 2010 II S. 343). Stehen Kinder des Steuerpflichtigen allerdings nicht in einem Kindschaftsverhältnis zu der unterhaltenen Person, sind nur das hälftige Kindergeld und der hälftige Kinderbonus hinzuzurechnen und das gemeinsame verfügbare Nettoeinkommen um die Hälfte des nach § 1612a BGB zu ermittelnden Mindestunterhalts für diese Kinder zu kürzen. Der danach verbleibende Betrag ist nach Köpfen zu verteilen (BMF, BStBl 2025 I S. 1772, Rz. 25 und 26, auch zu den pandemiebedingten Sonderzahlungen in 2020 und 2021). Der Mindestunterhalt eines Kindes richtet sich gem. § 1612a BGB nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum eines
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Worum geht es?
§ 1612a BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben
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