Gesetz

§ 1610 Abs. 2 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Zum typischen Unterhaltsaufwand gehört auch der eigens in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG aufgeführte Ausbildungsunterhalt i. S. von § 1610 BGB. Auch insoweit sind die typischen von den atypischen Aufwendungen für die Berufsausbildung abzugrenzen, sodass etwa Studiengebühren zum typischen Unterhaltsaufwand gehören (BFH, Urteil v. 17.12.2009 - VI R 63/08, BStBl 2010 II S. 341; BMF, BStBl 2025 I S. 1772, Rz. 13). Da das BMF-Schreiben v. 15.10.2025 keine weiteren Ausführungen zum Ausbildungsaufwand enthält, ist insoweit auf die höchstrichterliche Rechtsprechung abzustellen. Typische Aufwendungen für die Berufsausbildung sind danach Studiengebühren, Fahrtkosten und Aufwendungen für Bücher (BFH, Urteil v. 10.8.1990 - III R 45/87, BStBl 1991 II S. 74) oder digitale Wirtschaftsgüter und ausbildungsbezogene Internetzugänge (z. B. zur NWB Datenbank). Die Berufsausbildung des Unterhaltsempfängers muss A

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1610 Abs. 2 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon