§ 1609 Nr. 6 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Nr. 6)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH zur sog. Opfergrenze können Unterhaltsaufwendungen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben. Die Opfergrenze ist unabhängig davon zu beachten, ob der Unterhaltsbedürftige im In- oder im Ausland lebt (R 33a.1 Abs. 4 Satz 1 EStR). Sie gilt allerdings nicht für Ehegatten und minderjährige Kinder, mit denen der Steuerpflichtige gem. § 1603 Abs. 2 BGB alle ihm verfügbaren Mittel teilen muss, sowie bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person, also einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft (zuletzt BFH-Urteil v. 28.4.2016 - VI R 21/15, BStBl 2016 II S. 742, m. w. N.; v.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1609 Nr. 6 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Nr. 6) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben
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