§ 1603 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Typisierung der Zwangsläufigkeit von Unterhaltsaufwendungen aus rechtlichen oder sittlichen Gründen unterliegt nach § 33a Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 EStG inländischen Maßstäben, sodass auch die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG nach deutschem Zivilrecht zu bestimmen ist (BFH, Urteil v. 28.4.2020 - VI R 43/17, BStBl 2021 II S. 209, Rz. 17). Nach der sog. konkreten Betrachtungsweise sind daher neben der Unterhaltsberechtigung auch die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers (§ 1602 BGB) und die eigene Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (§ 1603 Abs. 1 BGB) zu prüfen sowie die Unterhaltskonkurrenzen oder Rangfolge der Unterhaltspflichten (§§ 1606, 1608 BGB) zu beachten (BFH, Urteil v. 5.5.2010 - VI R 29/09, BStBl 2011 II S. 116, Rz. 11; s. auch H 33a.1 „Unterhaltsberechtigung“ EStH; a. A. noch BFH-Urteil v. 13.3.1987 - III R 206/82, BStBl 1987 II S.
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Worum geht es?
§ 1603 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben
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