Gesetz

§ 160 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten kann insbesondere folgende Folgen haben: - verringerte Ermittlungspflichten der Finanzbehörde, - Versagung eines Ausgabenabzugs nach § 160 AO, - Schätzung nach § 162 AO, - Präklusion verspäteter Beweismittel im Einspruchsverfahren, - Zwangsgeld nach §§ 328 ff. AO, - Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO, - steuerstrafrechtliche oder bußgeldrechtliche Maßnahmen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 160 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Unterkategorie: Betriebsprüfung und Außenprüfung

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