Fundstelle

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG

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Gesetzeswortlaut

§ 16 ErbStG · Freibeträge

amtlicher Text

Absatz 1

Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb 1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Erwerb: 2.000.000 Euro ./. persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: 400.000 Euro = steuerpflichtiger Erwerb: 1.600.000 Euro.

Worum geht es?

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • /. persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: 400.000 Euro

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