Fundstelle

§§ 16, 17, 20, 23 EStG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Schenkungsteuerlich fehlt bei einer echten Erfüllung grundsätzlich die Freigebigkeit. Ertragsteuerlich ist die Sachübertragung jedoch gesondert zu prüfen: Eine Leistung an Erfüllungs statt kann als entgeltlicher Veräußerungsvorgang behandelt werden. Dadurch können insbesondere bei steuerverstrickten Wirtschaftsgütern Tatbestände der §§ 16, 17, 20 oder 23 EStG ausgelöst werden. 15. Praxis-Checkliste Teil 2 Vor Umsetzung zusätzlich prüfen: - Ist das Anfangsvermögen vollständig nachweisbar? - Wurde die Kaufkraftbereinigung/Indexierung sachgerecht vorgenommen? - Welche Erbschaften und Schenkungen sind nach § 1374 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen? - Gab es Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB? - Gab es frühere Zuwendungen zwischen den Ehegatten und greift § 1380 BGB? - Ist die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 2 BGB begrenzt? - Soll in Geld oder durch einen Vermögensgegenstand erfüllt

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 16, 17, 20, 23 EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Löst eine Sachübertragung Einkommensteuer nach §§ 16, 17, 20 oder 23 EStG aus?

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