§ 15a Abs. 1–10 UStG
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Gesetzeswortlaut
§ 15a UStG · Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Absatz 1
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
§ 15a UStG korrigiert einen ursprünglich zutreffenden Vorsteuerabzug, wenn sich später die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern. Ausgangspunkt ist die ursprüngliche Abzugsberechtigung; anschließend wird die spätere tatsächliche Verwendung verglichen. 3. Einmalig verwendete Wirtschaftsgüter – § 15a Abs. 2 UStG
Worum geht es?
§ 15a Abs. 1–10 UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Einmalig verwendete Wirtschaftsgüter – § 15a Abs. 2 UStG
- Nachträglich eingefügte Bestandteile und sonstige Leistungen – § 15a Abs. 3 UStG
- Nicht besteuerte Entnahme eines Wirtschaftsguts – § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG
- Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten – § 15a Abs. 6 UStG
- Gemischt genutzte Grundstücke – § 15a Abs. 6a UStG
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