§ 1590 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Gegenüber Verwandten in der Seitenlinie, wie Geschwistern, Tanten und Onkel, besteht danach keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung; ebenfalls keine Verwandten in gerader Linie sind verschwägerte Personen (§ 1590 BGB), zu denen auch die Stiefkinder gehören, und gar nicht miteinander verwandte Personen, wie zusammenlebende Paare, die weder miteinander verheiratet noch verpartnert sind (BFH, Urteil v. 28.4.2020 - VI R 43/17, BStBl 2021 II S. 209, Rz. 17).
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1590 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben
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