Fundstelle

§ 151 Abs. 1 und 2 BewG

Weitere Fundstelle zum Beitrag

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

⇨ 3. Gesonderte Feststellung nach § 151 BewG

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 151 Abs. 1 und 2 BewG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Bewertung bebauter Grundstücke nach §§ 181 bis 198 BewG

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon