§ 151 Abs. 1 und 2 BewG
Weitere Fundstelle zum Beitrag
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
⇨ 3. Gesonderte Feststellung nach § 151 BewG
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 151 Abs. 1 und 2 BewG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Bewertung bebauter Grundstücke nach §§ 181 bis 198 BewG
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