Fundstelle

§§ 150 ff. VVG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für Kapitallebensversicherungen ist vor allem der Vertragsabschluss vor oder ab 2005 entscheidend. Neuverträge unterliegen grundsätzlich § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG; bei erfüllten Voraussetzungen kann nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags steuerpflichtig sein.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 150 ff. VVG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Altverträge: Abschluss vor dem 1.1.2005. Für sie gelten grundsätzlich die früheren Besteuerungsregeln fort; bei Erfüllung der damaligen Voraussetzungen können Erträge steuerfrei sein.

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