Gesetz

§ 150 Abs. 7 Satz 2 AO a.F

Form und Inhalt der Steuererklärungen (Abs. 7, Satz 2) — Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Datenübermittlung erfolgt aufgrund gesetzlicher Pflichten des Anbieters. Sie darf ein materiell-rechtliches Wahlrecht des Steuerpflichtigen nicht automatisch ersetzen. Auch § 150 Abs. 7 Satz 2 AO a.F. führte für den entschiedenen Zeitraum nicht dazu, dass allein mit den Drittdaten das Wahlrecht ausgeübt war.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 150 Abs. 7 Satz 2 AO a.F steht in steuerstoff für Form und Inhalt der Steuererklärungen (Abs. 7, Satz 2) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Datenübermittlung ist noch keine Wahlrechtsausübung

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