§ 15 AStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
– Zum anderen kann die Begründung einer unbeschränkten Steuerpflicht denjenigen nicht belasten, der kein hohes Vermögen zu vererben oder zu verschenken hat. Hat also der zukünftige Erblasser bereits vor seinem Zuzug sein wesentliches Vermögen in eine ausländische Stiftung oder einen ausländischen Trust eingebracht, so entsteht in Deutschland im Falle seines Todes keine Erbschaftsteuerbelastung, solange ihm das Vermögen nicht zugerechnet werden kann – bei einer Treuhandstiftung wäre dies allerdings der Fall – und er selbst aus einer dieser Vermögensmassen keine Ausschüttungen erhält. In derartigen Fällen ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei einer GmbH-Beteiligung von 10 % bereits vor der Übertragung auf die Stiftung beschränkte Erbschaftsteuerpflicht besteht, so dass nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG Erbschaftsteuer entsteht. Aufgrund des § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 4 AStG kann in derartigen
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 15 AStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Gegen die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gibt es für Steuerausländer angesichts der weiten Auslegung des Wohnsitzbegriffs durch die Rechtsprechung eigentlich nur zwei Strategien.
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