Fundstelle

§ 15 Abs. 2 und 4 UStG

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Gesetzeswortlaut

§ 15 UStG · Vorsteuerabzug

amtlicher Text

Absatz 2

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet: 1. steuerfreie Umsätze; 2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden; 3. Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet, die auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer des jeweiligen Mitgliedstaates steuerfrei sind. Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzuordnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Bei einer unternehmerischen Verwendung von weniger als 10 % ist eine Zuordnung zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich ausgeschlossen (Zuordnungsverbot). Bei ausschließlich unternehmerischer Verwendung besteht grundsätzlich Zuordnungsgebot. Bei gemischter Nutzung oberhalb der Mindestgrenze kann – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – ein Zuordnungswahlrecht bestehen. Die Zuordnung zum Unternehmen und die Frage, in welchem Umfang tatsächlich Vorsteuer abziehbar ist, sind voneinander zu unterscheiden. Insbesondere § 15 Abs. 1b und Abs. 2 UStG können den Vorsteuerabzug trotz Zuordnung begrenzen oder ausschließen.

Worum geht es?

§ 15 Abs. 2 und 4 UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Zuordnung zum Unternehmen und die Frage, in welchem Umfang tatsächlich Vorsteuer abziehbar ist, sind voneinander zu unterscheiden. Insbesondere § 15 Abs. 1b und Abs. 2 UStG können den Vorsteuerabzug trotz Zuordnung begrenzen oder ausschließen.
  • Neue Wohnung zur steuerfreien Wohnraumvermietung: unternehmerische Nutzung, aber Vorsteuerabzug wegen steuerfreier Ausgangsumsätze nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen.
  • Bei Gebäuden ist zusätzlich § 15 Abs. 1b UStG zu beachten: Soweit das Grundstück für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden soll, kann der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein, selbst wenn eine weitergehende Unternehmenszuordnung vorgenommen wurde.
  • Vorsteuerabzug anschließend gesondert nach § 15 Abs. 1 und 2 UStG prüfen.

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