§ 15 Abs. 2 und 3 UStG
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Gesetzeswortlaut
§ 15 UStG · Vorsteuerabzug
Absatz 2
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet: 1. steuerfreie Umsätze; 2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden; 3. Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet, die auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer des jeweiligen Mitgliedstaates steuerfrei sind. Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzuordnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Antwortmöglichkeiten 1. § 15 Abs. 3 UStG 2. § 19 UStG 3. § 22 UStG 4. § 25a UStG Erklärung § 15 Abs. 3 UStG enthält wichtige Ausnahmen vom Vorsteuerausschluss, etwa für bestimmte steuerfreie Auslandsumsätze.
Worum geht es?
§ 15 Abs. 2 und 3 UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 15 Abs. 3 UStG enthält wichtige Ausnahmen vom Vorsteuerausschluss, etwa für bestimmte steuerfreie Auslandsumsätze.
- § 15 Abs. 2 UStG schließt den Vorsteuerabzug grundsätzlich aus; § 15 Abs. 3 UStG ist anschließend als Ausnahme zu prüfen.
- Nach dem Grundsatz des § 15 Abs. 2 UStG sind stets mögliche Rückausnahmen nach § 15 Abs. 3 UStG sowie die konkrete wirtschaftliche Zuordnung zu prüfen.
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