Gesetz

§ 15 Abs. 2 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei einem Familienheim kann der Nutzungsvorteil grundsätzlich mit der ortsüblichen Miete nach § 15 Abs. 2 BewG bewertet und für den Zeitraum zwischen Erwerb und Rückgabe kapitalisiert werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 15 Abs. 2 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei einem Familienheim kann der Nutzungsvorteil grundsätzlich mit der ortsüblichen Miete nach § 15 Abs. 2 BewG bewertet und für den Zeitraum zwischen Erwerb und Rückgabe kapitalisiert werden.

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