Fundstelle

§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG

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Gesetzeswortlaut

§ 15 UStG · Vorsteuerabzug

amtlicher Text

Absatz 1 · Satz 1

Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Bei einer unternehmerischen Verwendung von weniger als 10 % ist eine Zuordnung zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich ausgeschlossen (Zuordnungsverbot). Bei ausschließlich unternehmerischer Verwendung besteht grundsätzlich Zuordnungsgebot. Bei gemischter Nutzung oberhalb der Mindestgrenze kann – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – ein Zuordnungswahlrecht bestehen. Die Zuordnung zum Unternehmen und die Frage, in welchem Umfang tatsächlich Vorsteuer abziehbar ist, sind voneinander zu unterscheiden. Insbesondere § 15 Abs. 1b und Abs. 2 UStG können den Vorsteuerabzug trotz Zuordnung begrenzen oder ausschließen.

Worum geht es?

§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Zuordnung zum Unternehmen und die Frage, in welchem Umfang tatsächlich Vorsteuer abziehbar ist, sind voneinander zu unterscheiden. Insbesondere § 15 Abs. 1b und Abs. 2 UStG können den Vorsteuerabzug trotz Zuordnung begrenzen oder ausschließen.
  • Neue Wohnung zur steuerfreien Wohnraumvermietung: unternehmerische Nutzung, aber Vorsteuerabzug wegen steuerfreier Ausgangsumsätze nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen.
  • Bei Gebäuden ist zusätzlich § 15 Abs. 1b UStG zu beachten: Soweit das Grundstück für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden soll, kann der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein, selbst wenn eine weitergehende Unternehmenszuordnung vorgenommen wurde.
  • Vorsteuerabzug anschließend gesondert nach § 15 Abs. 1 und 2 UStG prüfen.

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