Fundstelle

§ 15 Abs. 1, 1b, 2 und 3 UStG

Weitere Fundstelle zum Beitrag

Gesetzeswortlaut

§ 15 UStG · Vorsteuerabzug

amtlicher Text

Absatz 1

Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; 2. die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; 3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; 4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Bei Grundstücken ist zusätzlich § 15 Abs. 1b UStG zu beachten: Auch bei vollständiger Zuordnung kann der Vorsteuerabzug für den unternehmensfremd genutzten Teil ausgeschlossen sein. § 15 UStG enthält besondere Abzugsbeschränkungen für bestimmte ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen. Maßgeblich ist jeweils, ob der Aufwand seiner Art nach unter die einschlägigen Abzugsverbote fällt. Die umsatzsteuerliche Behandlung folgt dabei nicht in jedem Punkt automatisch der ertragsteuerlichen Abziehbarkeit.

Worum geht es?

§ 15 Abs. 1, 1b, 2 und 3 UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei Grundstücken ist zusätzlich § 15 Abs. 1b UStG zu beachten: Auch bei vollständiger Zuordnung kann der Vorsteuerabzug für den unternehmensfremd genutzten Teil ausgeschlossen sein.
  • Teilunternehmerisch genutzte Grundstücke – § 15 Abs. 1b UStG
  • Soweit der Vorsteuerabzug bereits nach § 15 Abs. 1b ausgeschlossen ist, wird die entsprechende private Verwendung grundsätzlich nicht zusätzlich als unentgeltliche Wertabgabe besteuert. Ändert sich die Nutzung, ist § 15a UStG zu prüfen.
  • Welche Anspruchsgrundlage des § 15 Abs. 1 UStG ist einschlägig?
  • Bei steuerfreien Ausgangsumsätzen § 15 Abs. 2 UStG prüfen.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon