§ 147a AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Wer ist aufbewahrungspflichtig? - Handelsrechtlich insbesondere Kaufleute nach § 257 HGB. - Steuerrechtlich alle Personen, die nach §§ 140 ff. AO oder nach Einzelsteuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen führen müssen. Dazu gehören auch viele Einnahmenüberschussrechner und Freiberufler. - Privatpersonen müssen Rechnungen und Zahlungsnachweise über grundstücksbezogene Werklieferungen oder sonstige Leistungen grundsätzlich zwei Jahre aufbewahren (§ 14b UStG). - Bei hohen positiven Überschusseinkünften gilt § 147a AO. Im Jahr 2026 liegt die Grenze noch bei mehr als 500.000 EUR; ab 1.1.2027 steigt sie auf 750.000 EUR.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 147a AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Unterkategorie: Betriebsprüfung, Buchführung und Kasse
- Bei hohen positiven Überschusseinkünften gilt § 147a AO. Im Jahr 2026 liegt die Grenze noch bei mehr als 500.000 EUR; ab 1.1.2027 steigt sie auf 750.000 EUR.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Schätzungsbefugnis in der Betriebsprüfung: Buchführung, Kasse und SchätzungsmethodenAOPraxisüberblick zu Voraussetzungen und Grenzen der Schätzung nach § 162 AO, zur Beweiskraft ordnungsmäßiger Bücher, typischen Kassenmängeln sowie Geldverkehrsrechnung, Nachkalkulation, Richtsatzschätzung und Sicherheitszuschlag.
- Aufbewahrungspflichten und AufbewahrungsfristenAO / VerfahrensrechtWelche Unterlagen 10, 8, 6 oder 2 Jahre aufzubewahren sind und welche GoBD-Anforderungen für digitale Archive gelten.