§ 147 Abs. 1 StPO
Weitere Fundstelle zum Beitrag
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die zahlreichen Probleme im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafrecht entstehen nach dem bereitgestellten Beitrag häufig durch eine fehlgeleitete Betrachtung der Strafsachenfinanzämter. Vielfach beschränken Finanzämter Einsichtsrechte des Strafverteidigers, obwohl § 147 Abs. 1 StPO ein klares Recht des Verteidigers postuliert. Im Gegensatz zum Steuergeheimnis i. S. des § 30 AO ist das Akteneinsichtsrecht i. S. des § 147 Abs. 1 StPO weitreichend und umfassend auszulegen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 147 Abs. 1 StPO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Im Gegensatz zum Steuergeheimnis i. S. des § 30 AO ist das Akteneinsichtsrecht i. S. des § 147 Abs. 1 StPO weitreichend und umfassend auszulegen.
- § 147 Abs. 1 StPO beschränkt die strikte Normvorgabe des § 30 AO, da die Vorschrift bereits im Lichte des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO anzuwenden ist.
- Der Beitrag vertritt die Auffassung, dass § 147 Abs. 1 StPO ein Bundesgesetz i. S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist und das Akteneinsichtsrecht daher Vorrang vor dem Steuergeheimnis haben kann.
- Schwärzungen seien mit § 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht vereinbar.
- Der bereitgestellte Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass im Steuerstrafverfahren das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich weit auszulegen ist und dem Steuergeheimnis vorgehen kann.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.