Fundstelle

§ 147 Abs. 1 StPO

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die zahlreichen Probleme im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht im Steuerstrafrecht entstehen nach dem bereitgestellten Beitrag häufig durch eine fehlgeleitete Betrachtung der Strafsachenfinanzämter. Vielfach beschränken Finanzämter Einsichtsrechte des Strafverteidigers, obwohl § 147 Abs. 1 StPO ein klares Recht des Verteidigers postuliert. Im Gegensatz zum Steuergeheimnis i. S. des § 30 AO ist das Akteneinsichtsrecht i. S. des § 147 Abs. 1 StPO weitreichend und umfassend auszulegen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 147 Abs. 1 StPO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Im Gegensatz zum Steuergeheimnis i. S. des § 30 AO ist das Akteneinsichtsrecht i. S. des § 147 Abs. 1 StPO weitreichend und umfassend auszulegen.
  • § 147 Abs. 1 StPO beschränkt die strikte Normvorgabe des § 30 AO, da die Vorschrift bereits im Lichte des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO anzuwenden ist.
  • Der Beitrag vertritt die Auffassung, dass § 147 Abs. 1 StPO ein Bundesgesetz i. S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist und das Akteneinsichtsrecht daher Vorrang vor dem Steuergeheimnis haben kann.
  • Schwärzungen seien mit § 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht vereinbar.
  • Der bereitgestellte Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass im Steuerstrafverfahren das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich weit auszulegen ist und dem Steuergeheimnis vorgehen kann.

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