Gesetz

§ 146 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft gesetzlich grundsätzlich gemeinschaftlich, § 146 Abs. 1 HGB, soweit gesellschaftsvertraglich nichts anderes vorgesehen ist.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 146 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft gesetzlich grundsätzlich gemeinschaftlich, § 146 Abs. 1 HGB, soweit gesellschaftsvertraglich nichts anderes vorgesehen ist.

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