Fundstelle

§ 146 Abs. 1 und 4 AO

Weitere Fundstelle zum Beitrag

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

2) Vollständigkeit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB, Rn. 36–43) - Alle buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle lückenlos erfassen — keine Unterdrückung, keine Auswahl. 3) Richtigkeit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB, Rn. 44) - Aufzeichnungen müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (richtige Konten, Beträge, Zeiträume, USt-Sätze, Währungen).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 146 Abs. 1 und 4 AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Vollständigkeit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB, Rn. 36–43)
  • Richtigkeit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB, Rn. 44)
  • Zeitgerechtheit (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB, Rn. 45–52)
  • Ordnung (§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB, Rn. 53–57)
  • Unveränderbarkeit (§ 146 Abs. 4 AO, § 239 Abs. 3 HGB, Rn. 58–60 und 107–112)

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon