§ 145 ff. AO
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Grundsätze für elektronische Buchführung, digitale Belege, Aufbewahrung, Verfahrensdokumentation und Datenzugriff.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 145 ff. AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Alle Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen (HGB, AO, EStG).
Passende Wissensbeiträge
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