§§ 14 bis 16 BewG
Weitere Fundstelle zum Beitrag
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der Kapitalwert solcher Rechte richtet sich grundsätzlich nach den §§ 14 bis 16 BewG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§§ 14 bis 16 BewG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Kapitalwert solcher Rechte richtet sich grundsätzlich nach den §§ 14 bis 16 BewG.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.