§ 14 Abs. 2 S. 5 und 6 UStG
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Gesetzeswortlaut
§ 14 UStG · Ausstellung von Rechnungen
Absatz 1
Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
60 Eine Gutschrift, in der über die Leistung eines Nichtunternehmers (zur Gutschrift für einen Unternehmer über eine nicht erbrachte Leistung → Rn. 61) mit unberechtigtem USt-Ausweis abgerechnet wird, kann zunächst keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 S. 1 auslösen. Denn damit eine Gutschrift umsatzsteuerlich die Wirkungen einer Rechnung hat, muss sie nach § 14 Abs. 2 S. 5 über eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers abrechnen (BFH V R 23/19, BStBl. II 2021, 542; für Zeiträume vor dem 6.12.2024 s. BMF 8.7.2025, BStBl. I 2025, 1479 Rn. 11). Um dies zu verhindern, regelt § 14c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 idF des JStG 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) seit dem 6.12.2024, dass auch der Empfänger der Gutschrift die Steuer schuldet, obwohl er Nichtunternehmer ist oder über eine nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird, wenn er die Abrechnung mittels Gutschrift vereinbart hatte und der Gutsch
Worum geht es?
§ 14 Abs. 2 S. 5 und 6 UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- UStG § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
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- § 14c UStG: Unberechtigter Steuerausweis – Anwendungsbereich und GutschriftenUmsatzsteuerZum Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG: unberechtigter Steuerausweis, Nichtunternehmer, nicht erbrachte Leistungen, Organschaft sowie die seit 6.12.2024 ausdrücklich geregelte Steuerschuld bei Gutschriften ohne unverzüglichen Widerspruch.
- § 14c UStG – Unberechtigter Steuerausweis: Anwendungsbereich und GutschriftenUmsatzsteuerKorn zu § 14c Abs. 2 UStG: Steuerschuld beim unberechtigten Steuerausweis, Besonderheiten bei Nichtunternehmern, nicht erbrachten Leistungen und Gutschriften sowie die Wirkung des Widerspruchs.