§§ 14–16, 19 ErbStG
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Gesetzeswortlaut
§ 14 ErbStG · Berücksichtigung früherer Erwerbe
Absatz 1
Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Zivil- und erbschaftsteuerliche Grundlagen der Güterstandsschaukel: Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung, tatsächlicher Zugewinnausgleich und mögliche Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft.
Worum geht es?
§§ 14–16, 19 ErbStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zivilrechtlicher Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft
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