Fundstelle

§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG

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Gesetzeswortlaut

§ 13b UStG · Leistungsempfänger als Steuerschuldner

amtlicher Text

Absatz 1

Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Für sonstige B2B-Leistungen nach der Grundregel gilt bereits heute regelmäßig Art. 196 MwStSystRL. Die größte praktische Änderung betrifft daher Lieferungen, die Deutschland bislang grundsätzlich nicht allgemein in § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG einbezieht. 2. Anpassungsbedarf in Deutschland Deutschland muss § 13b UStG spätestens zum 1.7.2028 erweitern. Offen ist, wie weit die Umsetzung geht: - Nur Muss-Regelung: Reverse Charge nur, wenn der ausländische Leistende in Deutschland weder ansässig noch registriert ist. - Zusätzlich Kann-Regelung: Deutschland könnte weiterhin allein auf die Nichtansässigkeit abstellen. Dann könnte Reverse Charge auch bei einer bestehenden deutschen Registrierung greifen.

Worum geht es?

§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für sonstige B2B-Leistungen nach der Grundregel gilt bereits heute regelmäßig Art. 196 MwStSystRL. Die größte praktische Änderung betrifft daher Lieferungen, die Deutschland bislang grundsätzlich nicht allgemein in § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG einbezieht.
  • Deutschland muss § 13b UStG spätestens zum 1.7.2028 erweitern. Offen ist, wie weit die Umsetzung geht:

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