§ 13b Abs. 1, 2 UStG
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Gesetzeswortlaut
§ 13b UStG · Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Absatz 1
Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
2) Anwendungsfälle (§ 13b Abs. 2 UStG) - Nr. 1: Werklieferungen / sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (i. V. m. § 13b Abs. 1 UStG für ig. sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG). - Nr. 4: Bauleistungen, wenn der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. - Nr. 5: Gas, Elektrizität, Wärme/Kälte unter besonderen Voraussetzungen. - Nr. 7–11: Schrott, bestimmte Metalle, Altgold, Mobilfunkgeräte/Tablets ab Schwelle, CO₂-Zertifikate. - Dreiecksgeschäfte: Vereinfachung nach § 25b UStG prüfen. 3) Beispiel Bauleistung - Subunternehmer (Ausland) berechnet 50.000 € netto an deutschen Generalunternehmer (Bauleistender). - Empfänger schuldet 9.500 € USt (§ 13b UStG) und zieht sie als Vorsteuer (§ 15 UStG) → liquiditätsneutral.
Worum geht es?
§ 13b Abs. 1, 2 UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nr. 1: Werklieferungen / sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (i. V. m. § 13b Abs. 1 UStG für ig. sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG).
- Empfänger schuldet 9.500 € USt (§ 13b UStG) und zieht sie als Vorsteuer (§ 15 UStG) → liquiditätsneutral.
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