§§ 13a bis 13c ErbStG
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Gesetzeswortlaut
§ 13a ErbStG · Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
Absatz 1
Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Bei Betriebsvermögen sind außerdem die Verschonungsregelungen der §§ 13a bis 13c ErbStG zu prüfen.
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Bei Betriebsvermögen sind außerdem die Verschonungsregelungen der §§ 13a bis 13c ErbStG zu prüfen.
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