§§ 13a, 13b ErbStG
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Gesetzeswortlaut
§ 13a ErbStG · Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
Absatz 1
Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Wird ein Einzelunternehmen, ein Mitunternehmeranteil oder ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft vererbt oder verschenkt, ist grundsätzlich der gemeine Wert zum Bewertungsstichtag anzusetzen. Erst nach der Bewertung wird geprüft, ob Verschonungen nach §§ 13a, 13b ErbStG greifen. Merksatz: Zuerst wird der gemeine Wert des Betriebsvermögens festgestellt. Danach wird geprüft, welcher Teil nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt ist. Im vereinfachten Ertragswertverfahren gilt: bereinigter Dreijahresdurchschnitt × 13,75, mindestens jedoch der Substanzwert.
Worum geht es?
§§ 13a, 13b ErbStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Wert wird grundsätzlich in folgender Reihenfolge ermittelt:
- Der gemeine Wert eines Mitunternehmeranteils setzt sich aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen und dem dem Gesellschafter zuzurechnenden Sonderbetriebsvermögen zusammen.
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