Gesetz

§ 138 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- **Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB:** Ein sittenwidriges Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig. Die Anforderungen an die Sittenwidrigkeit sind hoch; eine bloß nachteilige oder später enttäuschte Vereinbarung genügt nicht. - **Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB:** Wurde der Mieter durch eine arglistige Täuschung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags bestimmt, kann er seine Erklärung anfechten. - **Wirkung der Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB:** Nach wirksamer Anfechtung gilt das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig. Wird beispielsweise eine umfassende Sanierung nur vorgeschoben, um den Mieter zum Auszug zu bewegen, ist deshalb zunächst zu prüfen, ob tatsächlich eine **arglistige Täuschung** vorliegt. Daraus folgt nicht ohne Weiteres bereits eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 138 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB:** Ein sittenwidriges Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig. Die Anforderungen an die Sittenwidrigkeit sind hoch; eine bloß nachteilige oder später enttäuschte Vereinbarung genügt nicht.
  • Ein Mietaufhebungsvertrag kann nach **§ 138 Abs. 1 BGB** nichtig sein, wenn sein Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstößt.
  • Liegt ein Nichtigkeitsgrund, insbesondere **§ 138 BGB**, vor?

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