Gesetz

§ 1377 Abs. 3 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

3. Fehlende Verzeichnisse über das Anfangsvermögen § 1377 Abs. 3 BGB enthält zivilrechtlich eine Vermutung für den Fall, dass kein ordnungsgemäßes Verzeichnis über Bestand und Wert des Anfangsvermögens vorhanden ist. Steuerlich darf daraus jedoch nicht vorschnell ein künstlich höherer Zugewinn konstruiert werden. Nach der in der Fachunterlage dargestellten BFH-Rechtsprechung kommt die Vermutung im Besteuerungsverfahren erst zum Tragen, wenn die tatsächliche Ermittlung des Anfangsvermögens mit zumutbaren Mitteln erfolglos bleibt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1377 Abs. 3 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • indexiertes Anfangsvermögen = historisches Anfangsvermögen × Preisindex am Endstichtag / Preisindex am maßgeblichen Ausgangsstichtag.

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