§ 1375 Abs. 2 und 3 BGB
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
2. Endvermögen und illoyale Vermögensminderungen Endvermögen nach § 1375 BGB ist grundsätzlich das Vermögen eines Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands. Bestimmte Vermögensminderungen können dem Endvermögen rechnerisch wieder hinzugerechnet werden. Dazu gehören nach § 1375 Abs. 2 BGB insbesondere unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung und Handlungen in Benachteiligungsabsicht. Die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere § 1375 Abs. 3 BGB, sind zu beachten.
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Worum geht es?
§ 1375 Abs. 2 und 3 BGB steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Endvermögen nach § 1375 BGB ist grundsätzlich das Vermögen eines Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands.
- Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 BGB prüfen.
- Gab es Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB?
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