§ 13 UStG-E
Entstehung der Steuer — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 13 UStG · Entstehung der Steuer
Absatz 1
Die Steuer entsteht 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist; 2. für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind; 3. in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung; 6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats; 8. im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
10. Steuerentstehung bei OSS-Fällen – § 13 UStG Mit der Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f und g UStG soll zwingendes Unionsrecht umgesetzt werden.
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Mit der Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f und g UStG soll zwingendes Unionsrecht umgesetzt werden.
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