§§ 13 und 14 BewG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, insbesondere Renten, werden mit ihrem Kapitalwert nach den §§ 13 und 14 BewG angesetzt. Renten, Nutzungsrechte und andere wiederkehrende Leistungen werden mit ihrem Kapitalwert nach den §§ 13 und 14 BewG angesetzt.
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Worum geht es?
§§ 13 und 14 BewG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, insbesondere Renten, werden mit ihrem Kapitalwert nach den §§ 13 und 14 BewG angesetzt.
- Renten, Nutzungsrechte und andere wiederkehrende Leistungen werden mit ihrem Kapitalwert nach den §§ 13 und 14 BewG angesetzt.
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