Fundstelle

§§ 13 und 14 BewG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, insbesondere Renten, werden mit ihrem Kapitalwert nach den §§ 13 und 14 BewG angesetzt. Renten, Nutzungsrechte und andere wiederkehrende Leistungen werden mit ihrem Kapitalwert nach den §§ 13 und 14 BewG angesetzt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 13 und 14 BewG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, insbesondere Renten, werden mit ihrem Kapitalwert nach den §§ 13 und 14 BewG angesetzt.
  • Renten, Nutzungsrechte und andere wiederkehrende Leistungen werden mit ihrem Kapitalwert nach den §§ 13 und 14 BewG angesetzt.

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