§ 13 StromNZV
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
## (6) Mehr-/Mindermengen Strom Nach § 13 StromNZV ist der Mengenausgleich eine **Lieferung**: Bei **Mindermenge** vom Verteilnetzbetreiber an Lieferant/Kunde, bei **Mehrmenge** umgekehrt. Grund: Verschaffung der Verfügungsmacht.
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Worum geht es?
§ 13 StromNZV steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 13 StromNZV ist der Mengenausgleich eine **Lieferung**: Bei **Mindermenge** vom Verteilnetzbetreiber an Lieferant/Kunde, bei **Mehrmenge** umgekehrt. Grund: Verschaffung der Verfügungsmacht.
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