Fundstelle

§ 13 StromNZV

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

## (6) Mehr-/Mindermengen Strom Nach § 13 StromNZV ist der Mengenausgleich eine **Lieferung**: Bei **Mindermenge** vom Verteilnetzbetreiber an Lieferant/Kunde, bei **Mehrmenge** umgekehrt. Grund: Verschaffung der Verfügungsmacht.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 13 StromNZV steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 13 StromNZV ist der Mengenausgleich eine **Lieferung**: Bei **Mindermenge** vom Verteilnetzbetreiber an Lieferant/Kunde, bei **Mehrmenge** umgekehrt. Grund: Verschaffung der Verfügungsmacht.

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