Fundstelle

§§ 13 bis 24 EStG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die konkrete Zuordnung zu einer Einkunftsart richtet sich nach den §§ 13 bis 24 EStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 13 bis 24 EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die konkrete Zuordnung zu einer Einkunftsart richtet sich nach den §§ 13 bis 24 EStG.
  • § 2 EStG ist die zentrale Grundnorm für den Aufbau der Einkommensteuer. Die Vorschrift bestimmt, welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen und wie aus ihnen das zu versteuernde Einkommen sowie die festzusetzende Einkommensteuer ermittelt werden.

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