§ 13 Abs. 1 Nr. 1a und 1b ErbStG
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Gesetzeswortlaut
§ 13 ErbStG · Steuerbefreiungen (amtlicher Auszug)
Absatz 1
Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.
Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Hausrat: • übriger Hausrat 40.000 € • Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG: höchstens 41.000 €, daher 40.000 € steuerfrei • Münzsammlung 100.000 €: nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a begünstigt • steuerpflichtiger Wert Hausrat/Münzsammlung: 100.000 € Pkw: • gemeiner Wert 36.000 € • Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG: 12.000 € • steuerpflichtiger Wert: 24.000 € • Darlehen Pkw: 14.000 € abzugsfähig
Worum geht es?
§ 13 Abs. 1 Nr. 1a und 1b ErbStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG: höchstens 41.000 €, daher 40.000 € steuerfrei
- Münzsammlung 100.000 €: nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a begünstigt
- Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG: 12.000 €
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