Gesetz

§ 123 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- **Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB:** Ein sittenwidriges Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig. Die Anforderungen an die Sittenwidrigkeit sind hoch; eine bloß nachteilige oder später enttäuschte Vereinbarung genügt nicht. - **Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB:** Wurde der Mieter durch eine arglistige Täuschung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags bestimmt, kann er seine Erklärung anfechten. - **Wirkung der Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB:** Nach wirksamer Anfechtung gilt das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig. 1. **War der Aufhebungsvertrag wirksam?** 2. Liegt ein Nichtigkeitsgrund, insbesondere **§ 138 BGB**, vor? 3. Liegt eine **Anfechtungslage nach § 123 BGB** vor und wurde wirksam angefochten? 4. Welche Wirkung folgt aus **§ 142 BGB**? 5. Besteht der ursprüngliche Mietvertrag deshalb fort? 6. Besteht ein Primäranspruch aus **§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB**

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 123 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB:** Wurde der Mieter durch eine arglistige Täuschung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags bestimmt, kann er seine Erklärung anfechten.
  • Liegt eine **Anfechtungslage nach § 123 BGB** vor und wurde wirksam angefochten?

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