Gesetz

§ 122a Abs. 2 AO n.F

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Ab dem 1. Januar 2027 erfolgt die Bekanntgabe von Verwaltungsakten grundsätzlich elektronisch (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO n.F.). Wer Steuerbescheide bzw. andere unterstützte Verwaltungsakte weiterhin per Briefpost erhalten möchte, muss einen ausdrücklichen Antrag nach § 122a Abs. 2 AO n.F. stellen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 122a Abs. 2 AO n.F steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ab dem 1. Januar 2027 erfolgt die Bekanntgabe von Verwaltungsakten grundsätzlich elektronisch (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO n.F.).
  • Wer Steuerbescheide bzw. andere unterstützte Verwaltungsakte weiterhin per Briefpost erhalten möchte, muss einen ausdrücklichen Antrag nach § 122a Abs. 2 AO n.F. stellen.
  • Für weitere Einzelheiten verweist das BMF-Schreiben auf den neu gefassten Anwendungserlass zu § 122a AO.

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