§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO n.F
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Ab dem 1. Januar 2027 erfolgt die Bekanntgabe von Verwaltungsakten grundsätzlich elektronisch (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO n.F.). Wer Steuerbescheide bzw. andere unterstützte Verwaltungsakte weiterhin per Briefpost erhalten möchte, muss einen ausdrücklichen Antrag nach § 122a Abs. 2 AO n.F. stellen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO n.F steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ab dem 1. Januar 2027 erfolgt die Bekanntgabe von Verwaltungsakten grundsätzlich elektronisch (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO n.F.).
- Wer Steuerbescheide bzw. andere unterstützte Verwaltungsakte weiterhin per Briefpost erhalten möchte, muss einen ausdrücklichen Antrag nach § 122a Abs. 2 AO n.F. stellen.
- Für weitere Einzelheiten verweist das BMF-Schreiben auf den neu gefassten Anwendungserlass zu § 122a AO.
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