Fundstelle

§ 122 Abs. 2 und 2a AO

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Gesetzeswortlaut

§ 122 AO · Bekanntgabe des Verwaltungsakts

amtlicher Text

Absatz 2

Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben 1. bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post, 2. bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026

Steuerstoff-Erklärung

1. Datum der Aufgabe zur Post oder elektronischen Absendung feststellen. 2. Bekanntgabetag nach § 122 AO ermitteln. 3. Wochenende und Feiertage prüfen. 4. Fristbeginn mit Ablauf des Bekanntgabetages bestimmen. 5. Dauer von einem Monat berücksichtigen. 6. Fristende nach § 188 BGB bestimmen. 7. Erneut prüfen, ob das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

Worum geht es?

§ 122 Abs. 2 und 2a AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine **Frist** ist ein abgegrenzter, bestimmter oder zumindest bestimmbarer Zeitraum, innerhalb dessen eine Handlung vorgenommen werden muss oder eine Rechtswirkung eintreten kann.

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