§ 121 BewG
Vorschrift im Bewertungsgesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
400 Die beschränkte Steuerpflicht nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 BewG kann durch im Ausland ansässige Anteilseigner vermieden werden, indem die deutsche Beteiligung über eine ausländische Gesellschaft nur mittelbar gehalten wird. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Zwischenschaltung einer ausländischen Holding wirtschaftlich oder sonstwie außersteuerlich begründet werden kann, zB als Familienholding zur Bündelung mehrerer Beteiligungen oder zur Haftungsabschirmung, und ihrer Funktion entsprechend eine eigene Geschäftstätigkeit (zB Beteiligungsverwaltung) entfaltet, eine bloße „Briefkastengesellschaft“ sollte hierzu nicht ausreichen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 121 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Gegen die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gibt es für Steuerausländer angesichts der weiten Auslegung des Wohnsitzbegriffs durch die Rechtsprechung eigentlich nur zwei Strategien.
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