§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die bisherige deutsche Behandlung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG darf deshalb nicht mit einer abschließenden unionsrechtlichen Klärung gleichgesetzt werden. Nach deutschem Recht bleibt der Übernahmegewinn bei einer Aufwärtsverschmelzung grundsätzlich steuerfrei. Über § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG wird jedoch § 8b KStG angewendet.
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Worum geht es?
§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die bisherige deutsche Behandlung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG darf deshalb nicht mit einer abschließenden unionsrechtlichen Klärung gleichgesetzt werden.
- Nach deutschem Recht bleibt der Übernahmegewinn bei einer Aufwärtsverschmelzung grundsätzlich steuerfrei. Über § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG wird jedoch § 8b KStG angewendet.
- Für Übernahmeverluste gilt nach der dargestellten BFH-Rechtsprechung nicht § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG, sondern ausschließlich Satz 1.
- ob ein Übernahmegewinn nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG vorliegt,
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