Gesetz

§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG

Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz (Abs. 2, Satz 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die bisherige deutsche Behandlung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG darf deshalb nicht mit einer abschließenden unionsrechtlichen Klärung gleichgesetzt werden. Nach deutschem Recht bleibt der Übernahmegewinn bei einer Aufwärtsverschmelzung grundsätzlich steuerfrei. Über § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG wird jedoch § 8b KStG angewendet.

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Worum geht es?

§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz (Abs. 2, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die bisherige deutsche Behandlung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG darf deshalb nicht mit einer abschließenden unionsrechtlichen Klärung gleichgesetzt werden.
  • Nach deutschem Recht bleibt der Übernahmegewinn bei einer Aufwärtsverschmelzung grundsätzlich steuerfrei. Über § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG wird jedoch § 8b KStG angewendet.
  • Für Übernahmeverluste gilt nach der dargestellten BFH-Rechtsprechung nicht § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG, sondern ausschließlich Satz 1.
  • ob ein Übernahmegewinn nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG vorliegt,

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