§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG
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Gesetzeswortlaut
§ 12 ErbStG · Bewertung
Absatz 1
Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der jeweils geltenden Fassung.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Klausurbeispiel zur Geltendmachung eines Pflichtteils: Besteuerung beim Pflichtteilsberechtigten und Abzug als Nachlassverbindlichkeit beim Alleinerben.
Worum geht es?
§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei zwei Kindern und ohne Ehegatten beträgt der gesetzliche Erbteil des K1 1/2. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon. Für seine zivilrechtliche Höhe zählt der tatsächliche Nachlasswert von 4.000.000 €: Pflichtteil = 1.000.000 €.
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