§ 115 FGO
Vorschrift im Finanzgerichtsordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Gegen ein Urteil des Finanzgerichts kann Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt werden, wenn die Revision vom Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung vom Bundesfinanzhof zugelassen worden ist (§ 115 FGO).
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Worum geht es?
§ 115 FGO steht in steuerstoff für Vorschrift im Finanzgerichtsordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Gegen ein Urteil des Finanzgerichts kann Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt werden, wenn die Revision vom Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung vom Bundesfinanzhof zugelassen worden ist (§ 115 FGO).
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