Gesetz

§ 115 FGO

Vorschrift im Finanzgerichtsordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Gegen ein Urteil des Finanzgerichts kann Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt werden, wenn die Revision vom Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung vom Bundesfinanzhof zugelassen worden ist (§ 115 FGO).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 115 FGO steht in steuerstoff für Vorschrift im Finanzgerichtsordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Gegen ein Urteil des Finanzgerichts kann Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt werden, wenn die Revision vom Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung vom Bundesfinanzhof zugelassen worden ist (§ 115 FGO).

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