§ 11 GewStG
Steuermesszahl und Freibetrag — Gewerbesteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 11 GewStG · Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Absatz 1
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und 1. bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro, 2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
Absatz 2
Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.
Absatz 3
Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen. Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25 000 Euro nicht übersteigen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Die Einordnung wirkt sich insbesondere aus auf: - die Anzahl der Gewerbesteuermessbescheide, - die Anzahl der Steuergegenstände nach § 2 GewStG, - den Freibetrag von 24.500 EUR nach § 11 GewStG, - die gesonderte Ermittlung der Gewerbeerträge, - gegebenenfalls betriebsbezogene Grenzen und Wahlrechte, etwa bei Investitionsabzugsbeträgen.
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Mitunternehmer von OHG, KG und anderen Personengesellschaften,
- den Freibetrag von 24.500 EUR nach § 11 GewStG,
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