Fundstelle

§ 11 Abs. 1 und Abs. 7 KStG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei einer Kapitalgesellschaft gilt während der Abwicklung grundsätzlich nicht das einzelne Kalenderjahr als Besteuerungszeitraum. Nach § 11 KStG ist grundsätzlich der gesamte Abwicklungszeitraum maßgeblich. Die Regelungen gelten nach § 11 Abs. 7 KStG sinngemäß auch für Insolvenzverfahren, wenn das Unternehmen nicht fortgeführt, sondern abgewickelt wird. Für langjährige Liquidations- und Insolvenzverfahren ist deshalb besonders zu beachten: - Zwischenveranlagungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG können endgültige Wirkung entfalten. - Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt keine automatische Zusammenfassung sämtlicher Zwischenzeiträume zu einer einheitlichen Schlussveranlagung. - Verlustvorträge und deren Nutzung müssen für jeden relevanten Besteuerungsabschnitt sorgfältig geprüft werden. - Die Mindestbesteuerung kann dazu führen, dass Verlustvorträge trotz vorhandener Gewinne nicht vollständ

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 11 Abs. 1 und Abs. 7 KStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Zwischenveranlagungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG können endgültige Wirkung entfalten.

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