§§ 11, 151, 182–198 BewG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Erbanfall, Vor-/Nacherbschaft, Nachlassverbindlichkeiten, Familienheim, nicht notierte Anteile und Grundbesitzbewertung.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§§ 11, 151, 182–198 BewG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Erbanfall durch Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
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